Liebe Eltern,
das Land Hessen hat die zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus verändert. Von den Neuregelungen ist auch die Notbetreuung betroffen.
Ab sofort gilt, dass es ausreichend ist, wenn ein Elternteil bzw. ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich arbeitet, der zu der bereits in dieser Woche erweiterten Gruppe der kritischen Infrastruktur gehört.
Nach wie vor gilt, dass Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen müssen.
(https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/anpassungsverordnung_20.3.pdf)
Update 1 (20.04.2020): Berechtigungsliste zur Notbetreuung erweitert
Von den aktuellen Entwicklungen bzgl. der Bekämpfung des Corona-Virus ist auch die Notbetreuung betroffen. Seit dem 20.4. wurde die Berechtigungsliste um alleinerziehende Berufstätige erweitert, die ihre Kinder aus den Jahrgangsstufen 5 und 6 nun auch zur Notbetreuung anmelden können. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist vorzulegen.
Eine Betreuung kann nach vorheriger Anmeldung montags – freitags von 8:00 – 16:20 Uhr stattfinden. Essen und Trinken muss mitgebracht werden.
Update 2 (24.04.20) Lehrer*innen haben u.U. Anspruch auf Notbetreuung
Mit Wiedereröffnung der Schulen am kommenden Montag können auch Lehrer*innen ihre Kinder in die Notbetreuung von Kitas oder Schulen geben. „Das Kabinett hat diesen Beschluss gerade getroffen“, verkündete Kultusminister Alexander Lorz (CDU) am Freitag im Corona-Update des hr. „Lehrer, die jetzt wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden, haben Anspruch auf eine Notbetreuung.“
Update 3 (11.05.20) Weitere Berufsgruppen berechtigt
Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde nun wieder geändert. So wurde in der Gruppe der systemrelevanten Berufe zum einen die Ziffer 17 wie folgt zur Klarstellung geändert: „Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers im Sinne des § 156 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 befasst sind“; zudem wurden in Ziffer 17a die Gruppe der „Schülerinnen, Schüler und Studierende, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 bis 5 unterrichtet werden“, und in den Ziffern 18 ff. weitere Berufsgruppen in den Katalog aufgenommen:
„20. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, 21. Mitglieder von Verfassungsorganen, 22. Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger, 23. Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen, 24. berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“.
Unverändert gelten die allgemeinen Ausschlussregeln:
Nicht betreut werden dürfen Kinder, die
– Krankheitssymptome aufweisen,
– in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
– sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem Corona-Virus aufgehalten haben.
Gleichzeitig weisen wir auf den allgemeinen Grundsatz hin, dass alle Menschen, auch unsere Kinder, ihre Sozialkontakte auf das notwendigste reduzieren und daher möglichst nicht zur Schule gehen sollen. Allerdings soll mit dem Notbetreuungsangebot für alle Funktionsträger*innen zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur die Möglichkeit bestehen, ihren zweifellos wichtigen Aufgaben nachzugehen und ihre Kinder in der Schule betreuen zu lassen, sofern sie die Klassen 5 oder 6 besuchen.
Sollten Sie nun die Notbetreuung unter obigen Regelungen in Anspruch nehmen wollen oder müssen, wenden Sie sich an uns per E-Mail unter notbetreuung@mls-marburg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Die Schulleitung der MLS